Satzung
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Clubs
Der Verein führt den Namen "Internationaler Allgemeiner Club der Hundefreunde- und Liebhaber e.V." (A.C.H.-L.).
Sitz des Clubs ist Unna.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüngstigste Zwecke" der Abgabeordnung.
Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widerspruch zu den Aufgaben des A.C.H.-L. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt. Irgendwelche Überschüsse aus Mitgliederbeiträgen kommen nur kynologischen Zwecken zugute.
Zweck des Vereins ist der freiwillige Zusammenschluss von Rassehundezüchtern, Besitzern und Liebhabern innerhalb Deutschlands. Züchter haben sich an die Bestimmungen des A.C.H.-L. zu halten.
Der Club fördert und schützt die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder.
Der Club will vielen Hundezüchtern die Möglichkeit zur Weiterzucht ermöglichen. Zu seinen Aufgaben gehört, alle Fragen von kynologischem Interesse (kostenlose Verkaufs- und Welpenvermittlung, Hunde- und Zwingersteuerfragen, Deckrüdennachweis usw.)
Ziel ist die weitere Verbesserung der jeweiligen Rassen. Züchter von Rassehunden, welche Mitglied im A.C.H.-L. sind, haben sich nach den jeweiligen Zuchtbestimmungen der für sie zuständigen Rasse zu richten. Der Club hat die gemeinsamen Interessen aller Mitglieder zu fördern und zu schützen. Die Hauptaufgabe ist in jedem Fall der Schutz unserer Hunde, ob Rasse oder Mischrasse.
Der Tätigkeitsbereich des A.C.H.-L. ist unbegrenzt.
Der Club führt ein eigenes Zuchtbuch für alle Rassen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Herner Tierschutzverein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Hundehändler werden nicht aufgenommen. Unzuverlässige Hundehalter und Züchter und alle, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen oder gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben oder verstoßen, können keine Mitglieder im A.C.H.-L. werden. Ausgeschlossene oder nicht aufgenommene Hundehalter oder deren Angehörige dürfen an keiner Veranstaltung des A.C.H.-L. teilnehmen.
Im ablehnenden Falle, über die der Vorstand entscheidet, kann dies ohne Angabe von Gründen geschehen. Erhebt sich innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme kein Widerspruch, so gilt der Antragsteller als aufgenommen.
Es ist ratsam, dem A.C.H.-L. zum Einzug der Jahresbeiträge eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der A.C.H.-L. besteht aus Haupt-, Familien oder Anschlussmitgliedern. Letzteres kann jeder Familienangehörige oder Partner eines Hauptmitglieds sein.
Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 5,00 Euro.
Der Jahresbeitrag ist sofort nach Aufnahme fällig. Für Mitglieder, die ihren Eintritt im 4. Quartal beantragen, entfällt der Beitrag für das noch laufende Geschäftsjahr.
Die Mitgliedschaft besteht erst nach Zahlung des Beitrages sowie Anerkennung der Satzung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a)mit dem Tod des Mitglieds
b)durch freiwilligen Austritt
c)durch Streichung von der Mitgliederliste
d)durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Generalversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Gründe für den
Ausschluss sind:
1.Nichtbeachtung der Satzung des A.C.H.-L.
2.Verstoß gegen die Zuchtordnung des A.C.H.-L.
3.Verstoß gegen die allgemeine Tierschutzverordnung, bzw. das Tierschutzgesetz
4.wenn ein Mitglied das Ansehen oder den Ruf des A.C.H.-L. durch Worte, Handlungen oder Schrift
schädigt, bzw. Unruhe im Verein stiftet.
5.bei Fälschungen
6.Beleidigung eines Vorstandsmitgliedes
7.Beleidigung eines Clubmitgliedes
8.Ungebührliche Äußerungen
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Zusammenkünften, Versammlungen sowie Veranstaltungen des Internationalen Allgemeinen Clubs der Hundefreunde- und Liebhaber e. V. sowie dessen Dachorganisation teilzunehmen. Jedes Mitglied ist Antrags- und stimmberechtigt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, durch ihre tatkräftige Mitarbeit zur Erhaltung des Clubs beizutragen und diesen zu fördern. Die Mitglieder verpflichten sich, die Haltung und die Zucht ihrer Hunde stets ernsthaft und redlich zu betreiben, die Hunde gewissenhaft zu pflegen, sie frei von ansteckenden Krankheiten zu halten, allgemeinen Tierschutz zu üben sowie ihre geldlichen Verpflichtungen dem Club stets pünktlich nachzukommen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Änderung ihrer Anschrift der A.C.H.-L.-Geschäftsstelle mitzuteilen. Kosten, die durch Nachforschungen entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Mitglieds.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem Hauptvorstand zusammen.
Der Hauptvorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1.Einberufung der Generalversammlung
2.Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
3.Erstellung eines Jahresberichtes
4.Ernennung von Ortsgruppenleitern
5.Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur, mit einer Frist von vier Wochen zu ladenden, Generalversammlung, ein Ersatzmitglied bestimmen. Die Generalversammlung wählt dann für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied.
§ 9 Ehrenämter
Sämtliche Verbandsämter mit Ausnahme des Amtes der Schreibkraft in der Hauptgeschäftsstelle sind Ehrenämter.
Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder erhalten alle notwendigen Auslagen für Telefon und Porto.
Ein Ehrenamt endet:
a)durch Zeitablauf
b)durch Ausschluss aus dem Verband
c)durch persönlichen Rücktritt
§ 10 Die Generalversammlung
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung der Stimmrechte kann kein anderes Mitglied bevollmächtigt werden.
Die Generalversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.Entgegennahme des Geschäftsberichts des 1. Vorsitzenden
2.Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
3.Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
4.Festsetzung und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
5.Prüfung des Kassenwesens und Erteilung der Entlastung
6.Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
7.Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheit, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Generalversammlung Empfehlungen aussprechen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 11 Einberufung der Generalversammlung
Alle 4 Jahre soll eine Generalversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 12 Beschlußfassung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es bedarf einer erneuten schriftlichen Einladung. Die Zustellung erfolgt durch einfachem Brief.
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Generalversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die beiden höchste Stimmzahlen erreicht haben.
Ober jede Generalversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
1.Ort und Zeit der Versammlung
2.Die Person des Versammlungsleiters
3.Die Zahl der erschienenen Mitglieder
4.Die Tagesordnung
5.Beschlüsse
6.Die einzelnen Abstimmungsergebnisse
7.Die Art der Stimmung
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens 3 Wochen vor dem Tag der Generalversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die auf der Generalversammlung gestellt werden, entscheidet die Generalversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von einem Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 14 Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Generalversammlung gelten die § 5 11, 12, 13 und 14 entsprechend.
§ 15 Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung, bei der alle Probleme der vergangenen 12 Monate diskutiert und allgemeine Beschlüsse für das kommende Geschäftsjahr gefasst werden. Ausgenommen sind satzungsändernde Beschlüsse, die der Generalversammlung allein vorbehalten werden. Über Anträge entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
§ 16 Zuchtbuchamt
Das Zuchtbuchamt des A.C.H.-L. untersteht dem geschäftsführenden Vorstand und arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Leiter des Zuchtwesens zusammen.
Der Zuchtbuchleiter sorgt für korrekte Eintragungen der ihm gemeldeten Würfe und stellt die A.C.H.-L.-Ahnenpässe aus.
Die A.C.H.-L.-Ahnenpässe werden per Nachnahme verschickt. Die Gebühren, Porto usw. gehen lt. Gebührenordnung zu Lasten des Züchters. nach oben
§ 17 Bildung von gebietsmäßigen Zusammenschlüssen
Die Mitglieder haben das Recht, sofern sie eine Gruppe von mindestens sieben Mitgliedern bilden, sich im Zuständigkeitsbereich des Clubs gebietsmäßig zusammenzuschließen. Die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung gelten entsprechend für die gebietsmäßigen Zusammenschlüsse.
§ 18 Vereinsstreitigkeiten
Bei Vereinsstreitigkeiten unter Mitgliedern entscheidet der Hauptvorstand.
§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Sonstige Bestimmungen
Die geschäftliche Leitung des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Der A.C.H.-L. schließt sich einem Dachverband an. Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem anderen Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Satzung sowie die Zuchtordnung ist jedem Mitglied bei Eintritt in den Club auszuhändigen.
In allen nicht aufgeführten Punkten und in Zweifelsfällen gelten die jeweiligen Bestimmungen des BGB
Wahlordnung ACH-L e.V.
Präambel
Die Regelungen in dieser Vereinsordnung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Soweit in dieser Vereinsordnung im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelung. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt werden, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Ämtern Frauen und Männern in gleicher Weise offensteht.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Wahlordnung ist die Satzung des Vereins in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Geltungsbereich
Die Vereinsordnung regelt den Ablauf von Wahlen, wie insbesondere die Wahl des Vorstands
- und 2. Vorsitzender. Alle anderen Ämter werden vom 1. Vorsitzenden bestellt.
§ 3 Wahlvorstands
-
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen den Wahlvorstand , diese ist in der Regel
der oder die 1. Vorsitzende .
§ 4 AmtsperiodeDer Wahlvorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 5 Aufgaben des WahlvorstandsAufgabe des Wahlvorstands ist es, die Wahl ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen sowie das Wahlergebnis festzustellen. Dazu gehört, dass der Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder ermittelt und auch prüft, ob die Kandidaten die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllen, um gewählt werden zu können.
§ 6 WahlvorschlägeVorschläge zu Wahlen während einer Mitgliederversammlung müssen dem Vereinsvorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, bei der die Wahl stattfinden soll, vorliegen. Die Wahlvorschläge müssen mit folgenden Angaben versehen werden: Vor- und Nachname des Kandidaten; Geburtsdatum; vollständige Wohnanschrift; Dauer der Vereinszugehörigkeit; Erklärung des Kandidaten, dass er bereit ist, sich für das benannte Amt zur Wahl zu stellen.
§ 7 Wahl abwesender KandidatenAbwesende Kandidaten können gewählt werden, wenn sie sich schriftlich zur Kandidatur bereit erklärt und zusätzlich schriftlich erklärt haben, die Wahl bei Erreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit anzunehmen.
§ 8 Form der Wahl Der Wahlvorstand bestimmt die Form der Abstimmung. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. § 9 StimmenthaltungenStimmenthaltungen gelten wie ungültige Stimmen als nicht abgegeben.
§ 10 StichentscheidBei Stimmengleichheit oder wenn keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht, findet zwischen dem Erst- und Zweitplatzierten eine Stichwahl statt. In der Stichwahl ist gewählt, wer über die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen verfügt.
Eine Nachwahl bei Unstimmigkeiten, kann noch am selben Tag erfolgen, sofern eine erneute Einladung vorliegt !
§ 11 Änderung der WahlordnungÄnderungen der Wahlordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 12 Ergänzende GeltungBei Angelegenheiten, für diese Wahlordnung keine Regelung trifft, gilt die Satzung des Vereins entsprechend.
§ 13 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung zum 12.12.1990 in Kraft.
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